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§ 115 GO - Stellung des Rechnungsprüfungsamtes

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich. Es kann sich in bedeutsamen Angelegenheiten über die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister an die Gemeindevertretung wenden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45b haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.

(2) Die Gemeindevertretung bestellt die Leiterin oder den Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und hebt die Bestellung auf. Die Aufhebung der Bestellung ohne Einverständnis der Betroffenen bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes ist bei der Wahrnehmung der ihr oder ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Leiterin oder der Leiter sowie die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Stadträtinnen und Stadträten, den Mitgliedern des Hauptausschusses sowie der oder dem Verantwortlichen der Finanzbuchhaltung oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters nicht in der Weise des § 22 Absatz 1 verbunden sein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann weitere Ausschließungsgründe regeln. Entsteht der Behinderungsgrund im Lauf der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere ehrenamtlich tätig, so scheidet die andere Person aus.

(4) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht zu gleicher Zeit eine andere Stellung in der Gemeindeverwaltung innehaben; dies gilt nicht für die Stellung einer oder eines Beauftragten für den Datenschutz.

(5) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.