§ 6 SächsLVO - Anstellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11
(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Freistaates Sachsen aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.
(2) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind Bewährung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen, Dienstzeiten nach Abschluss der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.
(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.
(4) Die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b beantragt werden, wenn der Bewerber die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Bewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt hat, aufgrund deren Art, Schwierigkeit und Dauer eine den Anforderungen an das Beförderungsamt entsprechende Berufserfahrung erworben hat. Die §§ 4, 13, 16, 19, 23, 28 und 37 bleiben unberührt. Für den Eignungsnachweis sind berufliche Bildungsgänge, die nach dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähigung zu berücksichtigen sind, nicht heranzuziehen.