§ 39 SchulG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.

(3) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 5 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.

(4) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Person zur Wahl steht und diese die gemäß Satz 1 und 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat.

(5) Bei den berufsbildenden Schulen führt das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) unter Mitzeichnung der ihm übergeordneten obersten Landesbehörde das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 durch.

(6) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.