§ 39 SchulG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind auszuschreiben.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden.
(3) Sofern sich auf die Ausschreibung ausschließlich eine bereits an der betreffenden Schule tätige Lehrkraft bewirbt, soll das für Bildung zuständige Ministerium die Stelle erneut ausschreiben. Das gilt nicht, wenn es sich bereits um eine wiederholte Ausschreibung handelt. Andere sachliche Gründe für den Abbruch eines Bewerbungsverfahrens bleiben unberührt.
(4) Das Vorschlagsrecht nach Absatz 5 erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt.
(5) Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.
(6) Im Übrigen bleiben die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt.