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§ 39 LDSG - Tätigkeitsbericht

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040 2

Das Innenministerium erstattet dem Landtag zum 1. Juli jeden zweiten Jahres einen Bericht über die Tätigkeit der für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Bericht wird veröffentlicht.