§ 39 LDSG - Tätigkeitsbericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2040 2
Das Innenministerium erstattet dem Landtag zum 1. Juli jeden zweiten Jahres einen Bericht über die Tätigkeit der für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Bericht wird veröffentlicht.