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Art. 13 GLKrWG - Erteilung von Wahlscheinen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Amtliche Abkürzung
GLKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-I

(1) Eine wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein.

(2) 1Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag Beschwerde an die Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. 2Diese hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag über die Beschwerde zu entscheiden. 3 Art. 12 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Zur Anwendung beachte § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)