Art. 9 GLKrWG - Wahltag
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Wahlen finden an einem Sonntag statt.
(2) 1Die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen finden jeweils an einem Sonntag im Monat März statt. 2Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.