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§ 61 HochSchG - Habilitierte, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Habilitierte können an der Hochschule, an der sie sich habilitiert haben, selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nach § 21 nicht beeinträchtigt wird; in diesem Falle sind sie berechtigt, sich "Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu nennen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass Habilitierte an der Hochschule auch selbstständig forschen können, soweit die Ausstattung der Hochschule dies zulässt.

(2) Die Lehrbefugnis kann aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn Habilitierte vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund unangemessen lange von ihrer Lehrbefugnis keinen Gebrauch machen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach deren Ausscheiden und Habilitierten auf Grund mindestens sechsjähriger Bewährung in Forschung und Lehre sowie herausragenden Künstlerinnen und Künstlern auf Grund mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit auf Antrag die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen, wenn sie weiterhin an der Hochschule lehren. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Das Recht zur Führung der in Absatz 3 genannten Bezeichnungen verändert die dienstrechtliche und mitgliedschaftliche Stellung Hochschulbediensteter nicht.