§ 126 LWG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. Das Gleiche gilt für Rechtsänderungen, sobald die Rechtsänderung nachgewiesen ist. Erloschene Rechte, Befugnisse und sonstige Rechtsverhältnisse sind vom Amts wegen zu löschen.
(2) Angemeldete alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen. Ihre Eintragung hat zu unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist; unter den gleichen Voraussetzungen ist die Eintragung behaupteter Rechte und Befugnisse zu löschen.