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§ 95 LHO - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

(1) Unterlagen, die der Rechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Rechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht auch, soweit hierfür in anderen Bestimmungen eine besondere Rechtsvorschrift gefordert wird, und umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.