§ 71 UrhG - Nachgelassene Werke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- UrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 440-1
(1) 1Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten. 2Das Gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. 3Die §§ 5, 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. (1)
(2) Das Recht ist übertragbar.
(3) 1Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach dem Erscheinen des Werkes oder, wenn seine erste öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser. 2Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Nach Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) sollen in § 71 Abs. 1 Satz 3 die Wörter "Die §§ 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter "Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.