§ 35 BbgBO - Leitungen, Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 925-1
(1) Leitungen sowie Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen dürfen durch raumabschließende Bauteile nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. In notwendigen Treppenräumen, Sicherheitsschleusen und in notwendigen Fluren sind Leitungen zulässig, wenn eine Benutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(2) Leitungen sowie Schächte und Kanäle für technische Gebäudeausrüstungen sind so zu errichten, dass Gerüche, Staub und Schall nicht in unzumutbarer Weise in andere Räume übertragen werden.
(3) Leitungen, Schächte und Kanäle von raumlufttechnischen Anlagen (Lüftungsleitungen) müssen betriebs- und brandsicher sein und dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen, die durch raumabschließende Bauteile hindurchgeführt werden, müssen einschließlich ihrer Verkleidungen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen, Schächte und Kanäle technischer Gebäudeausrüstungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen.