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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 16 JuZuV - Bestimmung der Verwaltungsbeamtin oder des Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Die Ministerin oder der Minister der Justiz bestimmt im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern die Verwaltungsbeamtin oder den Verwaltungsbeamten für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.