§ 35a GemO - Digitale Sitzungsteilnahme
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Ratsmitglieder können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Satz 1 gilt nicht für den Vorsitzenden. Der Gemeinderat kann die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung von Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere vom Vorliegen familiärer oder beruflicher Gründe. Die zugeschalteten Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 39 Abs. 1. Die Teilnahme mittels Ton- und Bildübertragung darf nicht zugelassen werden bei konstituierenden Sitzungen, Satzungsbeschlüssen sowie bei geheimen Abstimmungen und Wahlen. Sofern die Geschäftsordnung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch an nicht öffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Ratsmitglieder sicherzustellen, dass bei ihnen keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. Insbesondere ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden Ratsmitglieder und die zugeschalteten Ratsmitglieder gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können; auch für die vor Ort anwesende Öffentlichkeit ist eine Wahrnehmbarkeit zu gewährleisten. Für die Zwecke des Satzes 2 ist die Ton- und Bildübertragung der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Ton- und Bildübertragung einwilligen. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Ratsmitglied gefassten Beschlusses. § 39 Abs. 1 bleibt unberührt.