§ 26 VersG NRW - Aufnahmen und Aufzeichnungen von Bild und Ton
Bibliographie
- Titel
- Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VersG NRW - Versammlungsgesetz NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VersG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2180
(1) Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 darf die zuständige Behörde Bild- und Tonaufnahmen sowie entsprechende Aufzeichnungen von einer Person bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung in geschlossenen Räumen anfertigen, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Gefahr abzuwehren. Die Aufzeichnungen dürfen auch angefertigt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. Aufnahmen und Aufzeichnungen sind offen vorzunehmen.
(2) Die oder der von einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Betroffene ist über die Maßnahme unverzüglich zu unterrichten, soweit ihre oder seine Identität feststeht und zulässige Verwendungszwecke nicht gefährdet sind.
(3) Die Aufzeichnungen dürfen auch verwendet werden
- 1.
für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder
- 2.
zur Gefahrenabwehr, wenn von der betroffenen Person in oder im Zusammenhang mit der Versammlung eine Gefahr im Sinn von § 23 Absatz 1 ausging und zu besorgen ist, dass bei künftigen Versammlungen von dieser Person erneut Gefahren im Sinn von § 23 Absatz 1 ausgehen werden.
(4) Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit sie für die in Absatz 3 aufgeführten Zwecke benötigt werden. Aufzeichnungen, die für die Zwecke des Absatzes 3 verwendet werden, sind ein Jahr nach ihrer Anfertigung zu vernichten, sofern sie nicht Gegenstand oder Beweismittel eines Rechtsbehelfs oder gerichtlichen Verfahrens sind.
(5) Die Gründe für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nach Absatz 1 und für ihre Verwendung nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.