§ 76a KWO LSA - Ergänzungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Die Ergänzungswahl findet spätestens fünf Monate nach Feststellung ihrer Voraussetzungen (§ 42 Abs. 5 Satz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes) statt.
(2) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.