§ 76a KWO LSA - Ergänzungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Die Ergänzungswahl findet spätestens fünf Monate nach Feststellung ihrer Voraussetzungen (§ 42 Abs. 5 Satz 4 des Kommunalverfassungsgesetzes) statt.

(2) Der Wahlleiter macht den Tag der Ergänzungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.