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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 94 HochSchG - Internationale Studienkollegs

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Internationale Studienkollegs bestehen als zentrale Einrichtungen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Hochschule Kaiserslautern. Sie haben die Aufgabe, Personen, die sich für ein Studium bewerben und deren ausländische Hochschulzugangsberechtigung einer deutschen nicht entspricht, die für ein erfolgreiches Studium zusätzlich erforderlichen fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zu vermitteln. Sie nehmen diese Aufgabe für alle Hochschulen des Landes wahr. Im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium können den Internationalen Studienkollegs weitere oder andere Aufgaben übertragen werden.

(2) Die Aufnahme in ein Internationales Studienkolleg erfolgt durch Einschreibung nach den gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Vorschriften. Eingeschriebene haben die Rechtsstellung Studierender. Die Zulassung zum Internationalen Studienkolleg kann beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt. Erforderliche Beschränkungen der Zulassung regeln die Hochschulen durch Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf.

(3) Die Ordnung über die Aufnahme- und Feststellungsprüfung erlässt der Senat in sinngemäßer Anwendung des § 26; § 7 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 findet Anwendung. Die Feststellungsprüfung kann auch ohne vorherigen Besuch eines Internationalen Studienkollegs abgelegt werden.

(4) Die Internationalen Studienkollegs können zur Erfüllung der ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben mit Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zusammenarbeiten. Die nähere Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung. Das beteiligte Internationale Studienkolleg wirkt an der Entwicklung des Lehrangebots mit und führt die Feststellungsprüfung durch.

(5) Andere Einrichtungen in nicht staatlicher Trägerschaft, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, können als Studienkolleg staatlich anerkannt werden, wenn die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren gleichwertig sind sowie die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine Tätigkeit an staatlichen Studienkollegs Voraussetzung sind. Die Gleichwertigkeit stellt das fachlich zuständige Ministerium fest.