§ 66 LRiG - Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- a)einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,
- b)zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern.