§ 1 LKJHG - Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Bibliographie
- Titel
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKJHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2162
(1) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe regeln durch Satzung insbesondere
- 1.
den Umfang des Beschlussrechtes des Jugendhilfeausschusses,
- 2.
die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163 - SGB VIII) stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
- 3.
die Zugehörigkeit von beratenden Mitgliedern (insbesondere von Vertreterinnen oder Vertretern der Kirchen und der jüdischen Kultusgemeinde, der Schule, des Gesundheitswesens und der Rechtspflege) zum Jugendhilfeausschuss sowie deren Benennung und Bestellung,
- 4.
die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
- 5.
die Beteiligung freier Träger an Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234, 3333) geändert worden ist, als weisungsfreie Pflichtaufgabe aus.
(4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.