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  • ab 25.12.2013 (aktuelle Fassung)

§ 24 LHO - Sperrung durch die Bürgerschaft

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
63-1

Die Bürgerschaft kann bestimmen, dass die Inanspruchnahme von Ermächtigungen oder eines der Höhe nach bestimmten Anteils derselben ihrer Einwilligung oder der Einwilligung einer Bezirksversammlung bedarf. Sie kann ihre Befugnis zur Einwilligung durch eine Regelung in ihrer Geschäftsordnung weiter übertragen.