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  • ab 13.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 JuZuV - Berufsgerichte für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter, die oder der Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder des Anwaltsgerichtshofs ist, wird vor dem Landgericht oder vor dem Oberlandesgericht, bei dem sie oder er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, nach § 45 Abs. 2 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes auf ihr oder sein Amt verpflichtet.