§ 48a HmbJAG - Ergänzungsvorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung beim ersten Versuch nicht bestanden, findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 statt.
(2) Ist die Referendarin oder der Referendar bereits von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wird die laufende Ausbildung mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschluss unterbrochen und der Vorbereitungsdienst als Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung fortgesetzt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert mindestens drei Monate und längstens bis zum Beginn des nächstmöglichen Prüfungstermins nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst ist ein auf drei Monate berechnetes besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Die Referendarin oder der Referendar hat an dem nächstmöglichen Prüfungstermin nach Ablauf der dreimonatigen Ausbildung teilzunehmen. Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird die zuvor unterbrochene Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt; eine zuvor unterbrochene Stationsausbildung im Ausland kann auch im Inland fortgesetzt werden.
(3) Hat die Referendarin oder der Referendar die zweite Staatsprüfung im Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht bestanden, so hat sie oder er an dem übernächsten Prüfungstermin teilzunehmen. Bis zu diesem Termin findet ein Ergänzungsvorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung statt. In ihm ist ein besonderes Ausbildungsprogramm zu absolvieren; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Im Anschluss an die Fertigung der Aufsichtsarbeiten wird der Vorbereitungsdienst bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung fortgesetzt.
(4) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst nach den Absätzen 2 und 3 kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts verkürzt werden.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts erlässt Richtlinien für die Ausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst und die Ausbildung im Vorbereitungsdienst nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst.
(6) Referendarinnen oder Referendare, die die zweite Staatsprüfung auch in der ersten Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, werden nicht mehr in einen Vorbereitungsdienst oder Ergänzungsvorbereitungsdienst und in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen, auch wenn sie eine zweite Wiederholung der Prüfung unternehmen.
(7) Der Ergänzungsvorbereitungsdienst findet auch dann nach den Maßgaben der Absätze 1 bis 6 statt, wenn die Referendarin oder der Referendar gegen die Entscheidung des Prüfungsamtes Widerspruch eingelegt hat. Widerspruch und Anfechtungsklage haben insoweit keine aufschiebende Wirkung.