§ 108 BremHG - Vermögens- und Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Für die Hochschulen gelten die allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, dass jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.
(3) Der Zustimmung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:
- 1.die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,
- 2.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 3.die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen außerhalb der Hochschule sowie die Beteiligung an Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen.
(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen oder der Staats- und Universitätsbibliothek allein oder überwiegend mit Landesmitteln angeschafft werden, gehen in das Eigentum des Landes über. Die wirtschaftliche Zuordnung von Vermögensgegenständen im Rahmen der kaufmännischen Buchführung wird durch Rechtsverordnung nach § 106 Abs. 4 geregelt.
(5) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.