§ 108 BremHG - Vermögens- und Haushaltswirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Hochschulen bewirtschaften die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans und der allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.
(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, dass jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.
(3) Der Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedürfen:
- 1.die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,
- 2.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
- 3.die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen.
(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln angeschafft werden, sind namens der Freien Hansestadt Bremen und unmittelbar zu Eigentum der Freien Hansestadt Bremen zu erwerben. Sie sind der betreffenden Hochschule zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Vermögensgegenstände, die nicht aus Landesmitteln angeschafft werden, und für die Annahme von Schenkungen oder sonstigen Verfügungen, sofern dies die Bewilligungsbedingungen oder andere Auflagen nicht ausschließen. Die nicht in das Eigentum der Freien Hansestadt Bremen überführten Vermögensgegenstände bilden das Vermögen der Hochschule. Die Hochschule ist verpflichtet, Sachen aus ihrem eigenen Vermögen zu veräußern, deren Unterhaltsaufwand aus den ihr zugewiesenen Haushaltsmitteln nicht gedeckt werden kann oder in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht.
(5) Das den Hochschulen zur Verfügung gestellte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist von den Hochschulen zu verwalten, sorgfältig zu behandeln und zu unterhalten.
(6) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.