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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 15 LWG - Benutzungen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Als Benutzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten auch

  1. 1.

    das gewerbsmäßige Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit nicht ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG vorliegt, und

  2. 2.

    Bohrungen und sonstige Bodenaufschlüsse, die der Wassererschließung dienen.