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§ 25 LjagdG M-V - Jagdschutzberechtigte (zu § 25 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde bestätigt werden. Bei Jagdbezirken über 1.000 Hektar muss der Jagdaufseher jagdwirtschaftlich oder forstlich ausgebildet sein. Der Jagdaufseher weist sich durch ein Dienstabzeichen aus, das die Jagdbehörde kostenfrei erteilt.

(2) Auf Verlangen der Jagdbehörde ist eine Jagdaufsicht zu bestellen.