§ 23 LjagdG M-V - Jagdschutz (zu §§ 23 und 25 BJagdG)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,
- 1.
Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,
- 2.
Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb menschlicher Einwirkung sind, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Diensthunden von Polizei, Zoll und Bundeswehr oder Suchhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der berechtigten Person zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend ihrer Einwirkung entzogen haben.
(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb menschlicher Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.