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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 76 LRiG - Besondere Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Für das Disziplinarverfahren gegen eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 72 und 73 entsprechend.

(2) Für das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gelten § 69 Abs. 1 und die §§ 70, 72 und 73 entsprechend.

(3) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.

(4) Bekleidet eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt oder ein Mitglied des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz zugleich ein anderes Amt, so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht, wenn das Dienstvergehen nur im Zusammenhang mit diesem Amt begangen worden ist. Für die Mitglieder des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.