§ 128 LBG - Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.