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  • ab 04.04.2003 (aktuelle Fassung)

§ 9 ThürSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Amtliche Abkürzung
ThürSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-3

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.
    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. 2.
    Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  3. 3.
    Tätigkeiten in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
  4. 4.
    Tätigkeiten in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.