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  • ab 01.01.1978 (aktuelle Fassung)

§ 10 AGVwGO - Ausschluss vom Beisitzeramt

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
Amtliche Abkürzung
AGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
303-1

Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen

  1. 1.
    Personen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. 2.
    Personen, gegen die öffentliche Klage wegen einer Straftat erhoben ist, die die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder zur Erlangung von Rechten aus öffentlichen Wahlen zur Folge haben kann,
  3. 3.
    Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.