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§ 23 ThürLbVOEinstellung in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürLbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-4

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. 1.
    das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  2. 2.
    mindestens den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine der Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuss als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.