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  • ab 02.08.1974 (aktuelle Fassung)

§ 10 SVwVG - Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Voraussetzung für die Vollstreckung entfallen ist, insbesondere wenn

  1. 1.

    die Vollstreckung ausgesetzt wird,

  2. 2.

    die Einstellung der Vollstreckung angeordnet ist,

  3. 3.

    die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt worden sind,

  4. 4.

    der Zweck der Vollstreckung erreicht oder

  5. 5.

    die geforderte Leistung erlassen, niedergeschlagen oder gestundet worden ist.

(2) Die Vollstreckung ist nur dann einzustellen oder zu beschränken, wenn Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung eindeutig ergibt.

(3) Die Vollstreckungsbehörde soll die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung der öffentlichen Belange wegen besonderer Umstände für den Pflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.