§ 9 SVwVG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Ort und Zeit der Aufnahme;
- 2.
den Gegenstand der Vollstreckung unter Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
- 3.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist;
- 4.
die Namen der zugezogenen Zeugen;
- 5.
die Unterschriften dieser Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden ist;
- 6.
die Unterschrift des Vollstreckungsbeamten.
Konnte einem der Erfordernisse aus Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund anzugeben.
(3) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Pflichtigen, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.