§ 95 LWG - Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Bauüberwachung und die Bauabnahme von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, werden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Unternehmer der Struktur- und Genehmigungsdirektion anzuzeigen. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein ausgestellt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Die nach § 93 Abs. 3 zuständige Behörde ist über das Ergebnis der Abnahme zu unterrichten; vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden.
(3) Auf die Bauüberwachung und Bauabnahme kann bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.