§ 28 ThürVwZVG - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Vollstreckungsbehörde und des Gegenstands der Vollstreckungshandlung,
- 2.
Ort und Zeit der Aufnahme,
- 3.
eine kurze Darstellung der wesentlichen Vorgänge,
- 4.
die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
- 5.
die Namen der Zeugen,
- 6.
die Unterschriften der Personen zu Nummer 4 und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt ist,
- 7.
die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.
(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.