§ 20 SchulG - Schulversuche
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Zur Gewinnung und praktischen Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Erkenntnisse für die Qualitätsentwicklung des Schulwesens und eine bessere Förderung der Schülerinnen und Schüler können Schulversuche durchgeführt werden.
(2) Die Schulversuche werden im Rahmen bestehender Schularten oder als besondere Versuchsschulen geführt.
(3) Schulversuche dienen insbesondere
- 1.der Entwicklung neuer schulischer Strukturen,
- 2.der Neubestimmung von Bildungszielen und Lerninhalten,
- 3.der Entwicklung neuer Lehr- und Lernverfahren,
- 4.der Entwicklung, Erprobung und Einführung innovativer und effektiver Methoden der schulinternen Evaluation.
(4) Schulversuche sollen wissenschaftlich begleitet und auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse hin ausgewertet werden.