§ 21 SchulG - Pädagogisches Landesinstitut
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Pädagogische Landesinstitut unterstützt die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Fort- und Weiterbildung sowie pädagogische und schulpsychologische Beratung,
- 2.Entwicklung schulartspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche sowie Erarbeitung didaktischer Materialien im Rahmen der vom fachlich zuständigen Ministerium festgelegten Bildungsstandards,
- 3.Förderung des Einsatzes elektronischer Unterrichtsmedien und mediendidaktische, medienerzieherische und informationstechnische Beratung sowie Beratung und Unterstützung der Medienzentren der kreisfreien Städte und Landkreise.
(2) Die Beratung umfasst sowohl die systembezogene Beratung bei Schulentwicklungsprozessen, bei der Qualitätsentwicklung, bei der Bildung von Schulnetzwerken und internationalen Partnerschaften, bei didaktisch-methodischen und erzieherischen Fragen als auch die Beratung einzelner Lehrkräfte.
(3) Darüber hinaus beraten Schulpsychologinnen und Schulpsychologen Schülerinnen, Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen.
(4) Das Pädagogische Landesinstitut arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben mit außerschulischen Partnern (z. B. Hochschulen, Agenturen für Arbeit, Jugendämtern, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehungsberatungsstellen und den an der dualen Ausbildung Beteiligten) zusammen.
(5) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben, die den Schulen, den Schulbehörden und den Schulpsychologinnen und Schulpsychologen durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind, erforderlich und mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen vereinbar ist, dürfen die bei der Beratung erhobenen personenbezogenen Daten übermittelt werden. Im Übrigen bedarf die Übermittlung der Einwilligung der Betroffenen.
(6) Die Verträge mit den Kirchen werden durch diese Vorschrift nicht berührt.