§ 40 BbgSchGG - Einforderung und Beitreibung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Kosten werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen Kostenrechnung eingefordert, die der kostenpflichtigen Person zu übermitteln ist.
(2) Zahlt die kostenpflichtige Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten auf Antrag der Schiedsperson von der Gebietskörperschaft, die die Schiedsstelle betreibt, oder in den Fällen des § 47 Absatz 3 vom Amt im Verwaltungswege beigetrieben.