Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 108 GO LT - Landtagsdrucksachen, Verteilung von Unterlagen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Gesetzentwürfe, Vorlagen der Landesregierung und der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofs, Anträge, Änderungsanträge, Große und Kleine Anfragen und die hierauf gegebenen Antworten, Zusammenstellungen der Mündlichen Fragen, Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse an den Landtag werden als Landtagsdrucksachen an alle Abgeordneten und Mitglieder der Landesregierung verteilt. Die Verteilung der Drucksachen erfolgt grundsätzlich elektronisch. Neben der elektronischen Verteilung ist auf Wunsch für einzelne Mitglieder des Landtags auch weiterhin eine Bereitstellung der Drucksachen in Papierform möglich. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung und für Änderungsanträge, die im Verlauf der Ausschussberatungen mündlich gestellt werden. Für Vorlagen der Landesregierung, die nicht einen Gesetzentwurf zum Gegenstand haben, kann die Präsidentin oder der Präsident im Einzelfall bestimmen, dass von einer Drucklegung als Landtagsdrucksache abgesehen wird, wenn die ausreichende Unterrichtung der Abgeordneten über ihren Inhalt auf andere Weise sichergestellt ist.

(2) Landtagsdrucksachen, die umfangreichere Gesetzentwürfe und Anträge oder Ausschussberichte zu solchen Gesetzentwürfen und Anträgen enthalten, ist ein Vorblatt voranzustellen, das in knapper Fassung die zu lösende Problemlage, die Grundzüge der vorgeschlagenen Lösung und die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen darstellt und gegebenenfalls Hinweise auf diskutierte Alternativlösungen und deren Auswirkungen enthalten soll. Die dafür erforderlichen Angaben sind der Landtagskanzlei von den Einbringenden der Gesetzentwürfe oder Antragstellerinnen oder Antragstellern und von den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Ausschüsse zur Verfügung zu stellen; die Verpflichtung der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 LHO bleibt unberührt.

(3) Für die Wahrung von Fristen nach dieser Geschäftsordnung gelten Landtagsdrucksachen als verteilt, wenn sie auf einer landtagsinternen, elektronischen Plattform zum individuellen Abruf durch die Abgeordneten bereitgestellt, in Papierform in ihren Postfächern hinterlegt oder an Plenarsitzungstagen auf die Plätze verteilt worden sind. Näheres zur elektronischen Verteilung regeln Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat erlässt. Die Drucksachen gelten auch dann als verteilt, wenn sie einzelnen Abgeordneten infolge höherer Gewalt, technischer Störungen oder vereinzelter Versehen erst später zugehen oder wenn einzelne Abgeordnete wegen vorübergehender Abwesenheit erst später Kenntnis erlangen.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Einladungen zu Plenar- und Ausschusssitzungen sowie für Berichte und andere Vorlagen, die an alle Abgeordneten oder an die Mitglieder von Ausschüssen verteilt werden.

(5) Der Nachweis über die Verteilung nach Abs. 3 und 4 wird durch Aufzeichnungen der Landtagskanzlei erbracht.