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  • ab 06.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 96 SHSG - Anpassungsfristen und Neuwahlen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die von den Hochschulen zu erlassenden Ordnungen sind, soweit sie diesem Gesetz widersprechen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, die Grundordnung spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen; dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Bis zu ihrem Erlass oder ihrer Anpassung gelten sie fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Das gleiche gilt für die Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschulen sowie für den Struktur- und Entwicklungsplan der Universität und den Fachhochschulentwicklungsplan der Fachhochschule.

(2) Die Zuständigkeiten der Organe richten sich nach diesem Gesetz.

(3) Neuwahlen für den Senat und die Fakultätsräte der Fachhochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals in dem auf das Inkrafttreten der Grundordnung folgenden Semester statt. Bis zu ihrer Neubildung tagen diese Kollegialorgane in ihrer bisherigen Zusammensetzung.

(4) Der Hochschulrat wird spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2017/2018 nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu gebildet.

(5) Endet die reguläre Amtszeit der Organe vor der Neubildung oder der Neuwahl, so ist sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

(6) Das Amt des Verwaltungsdirektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Stelle der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes nach § 22 ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich auszuschreiben. Bis zum Erlass der Grundordnung beträgt die Amtszeit der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes vier Jahre. Die Präsidentin/Der Präsident der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes nimmt die Aufgaben einer hauptamtlichen Vizepräsidentin/eines hauptamtlichen Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes kommissarisch wahr, bis die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung ernannt oder bestellt ist.

(7) Eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule nach § 6 Absatz 2 wird erstmals nach Ablauf der regulären Amtszeit der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Frauenbeauftragten bestellt. Der Beirat für Frauenfragen an der Fachhochschule wird mit Bestellung der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten aufgelöst. § 6 Absatz 8 bleibt unberührt.

(8) Berufungsverfahren, deren Ausschreibungsfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen war, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften fortgesetzt.

(9) Auf Promovierende, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen worden waren, findet § 69 Absatz 6 Satz 2 keine Anwendung.

(10) Das Vorliegen der in § 92 Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ist für bereits bestehende Niederlassungen und Einrichtungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.