§ 100 SHSG - Nachdiplomierung an der Hochschule für angewandte Wissenschaften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Hochschulgrade, die an der Hochschule für angewandte Wissenschaften seit ihrer Errichtung verliehen wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade nach § 66 umgewandelt werden.
(2) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften verleiht Hochschulgrade nach § 66 auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber, die
- 1.
eine Ausbildung an der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes, der Höheren Wirtschaftsfachschule oder der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes erfolgreich abgeschlossen haben,
- 2.
graduiert sind und
- 3.
eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachweisen.
Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 ist durch die Vorlage eines Tätigkeitsberichts zu erbringen. Dieser soll einen besonderen fachlichen Schwerpunkt ausweisen. In Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung auf der Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches Fachgespräch vorzusehen. Das Nähere regelt die Hochschule für angewandte Wissenschaften in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.
(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Schulen entsprechend.