Art. 205 EGStGB - Reblausgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Reblausgesetz vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 261), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wer die Reblaus verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
- 2.
Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Versuche zur Anzucht reblausfester Reben ohne die nach § 2 Abs. 4 erforderliche Genehmigung oder Aufsicht veranstaltet,
- 2.
entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen eines Weinbaubezirks versendet, einführt oder ausführt,
- 3.
die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
- 4.
entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 5.
den Angehörigen des Reblausbekämpfungsdienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Betreten von Grundstücken nicht gestattet oder sie sonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13 obliegenden Pflichten hindert,
- 6.
einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 4, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt oder
- 7.
einer Vorschrift der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung des Reblausgesetzes außerhalb des Weinbaugebietes vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer dieser Verordnungen zuwiderhandelt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht, können eingezogen werden."