§ 26b FAG - Zuweisungen für das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 6030-4
(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre mittelbare Mitgliedschaft Träger des Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.
(2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an das Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. durch das für den Breitbandausbau zuständige Ministerium. Werden dem Breitband-Kompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V. bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt.