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  • ab 09.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 HWaldG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) 1Wald im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), genannten Flächen, Parkwaldungen und Flächen, die auf Grundlage einer jederzeit widerruflichen Umwandlungsgenehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht als Wald genutzt werden. 2Kein Wald sind

  1. 1.

    die in § 2 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes genannten Flächen,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeswaldgesetzes und

  3. 3.

    Flächen mit Gehölzbewuchs, die durch eine ehemalige militärische Nutzung geprägt sind, soweit sie im Wesentlichen unter- oder oberirdisch versiegelt sind und Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Staatswald der in § 3 Abs. 1,

  2. 2.

    Körperschaftswald der in § 3 Abs. 2,

  3. 3.

    Privatwald der in § 3 Abs. 3

des Bundeswaldgesetzes genannte Wald.

(3) Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind die in § 4 des Bundeswaldgesetzes genannten Personen.