Art. 202 EGStGB - Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "Beamte im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs" durch die Worte "Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches" ersetzt.
- 2.
Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"§ 21
Wer unbefugt an amtlich bezeichnetem Hopfen, solange er im Verkehr ist, Verschluss oder Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 bei der Kennzeichnung von Hopfen inländische Bezeichnungen zu anderen Zwecken als zur Kennzeichnung der örtlichen Herkunft des Hopfens verwendet,
- 2.
entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt oder
- 3.
entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechslungsfähigen Angaben versieht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über die Bezeichnung von Hopfen verstößt,
- 2.
entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amtlicher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Vorschrift nicht in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet oder aufbereiten lässt,
- 3.
entgegen § 13 deutschen Siegelhopfen nicht unter amtlicher Aufsicht und in einer amtlich zugelassenen Stelle mischt oder verpackt oder
- 4.
der Pflicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichtsorgane bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 23
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen werden."