§ 87 WG LSA - Zuständigkeit der Bergbehörde
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Soweit Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für die Entscheidungen
- 1.
- 2.
- 3.
über den Abschluss eines Überwachungsvertrages des Betreibers mit einem Fachbetrieb nach Wasserrecht, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt, und
- 4.
über Maßnahmen des Betreibers zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens, soweit dies für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können, erforderlich ist,
die Bergbehörde zuständig. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der Wasserbehörde zu treffen.