Versionsverlauf


  • ab 12.08.2023 (aktuelle Fassung)

Anhang 3 AVwGebO NRW - zu Tarifstelle 3.1.1.5.2

Bibliographie

Titel
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Amtliche Abkürzung
AVwGebO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2011

Klasseneinteilung

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  2. b)

    Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

  3. c)

    Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

  4. d)

    Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

  2. b)

    einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

  3. c)

    Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

  4. d)

    ausgesteifte Skelettbauten,

  5. e)

    ebene Pfahlrostgründungen,

  6. f)

    einfache Gewölbe,

  7. g)

    einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

  8. h)

    einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

  9. i)

    einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  2. b)

    vielfach statisch unbestimmte Systeme,

  3. c)

    statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

  4. d)

    einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

  5. e)

    statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

  6. f)

    einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

  7. g)

    Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

  8. h)

    Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,

  9. i)

    einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

  10. j)

    Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

  11. k)

    schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

  12. l)

    schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

  13. m)

    schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

  14. n)

    schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

  15. o)

    Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,

  16. p)

    schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

  17. q)

    schwierige, verankerte Stützwände,

  18. r)

    Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  2. b)

    schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

  3. c)

    räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

  4. d)

    schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

  5. e)

    Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

  6. f)

    Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

  7. g)

    statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

  8. h)

    Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

  9. i)

    Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

  10. j)

    seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

  11. k)

    schiefwinklige Mehrfeldplatten,

  12. l)

    schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

  13. m)

    schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

  14. n)

    sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

  15. o)

    Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.