Anhang 3 AVwGebO NRW - zu Tarifstelle 3.1.1.5.2
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AVwGebO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2011
Klasseneinteilung
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)
statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- b)
Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- c)
Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- d)
Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)
schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- b)
einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- c)
Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,
- d)
ausgesteifte Skelettbauten,
- e)
ebene Pfahlrostgründungen,
- f)
einfache Gewölbe,
- g)
einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,
- h)
einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- i)
einfache verankerte Stützwände;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)
statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- b)
vielfach statisch unbestimmte Systeme,
- c)
statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- d)
einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- e)
statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- f)
einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,
- g)
Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- h)
Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,
- i)
einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- j)
Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- k)
schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,
- l)
schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,
- m)
schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,
- n)
schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,
- o)
Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,
- p)
schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,
- q)
schwierige, verankerte Stützwände,
- r)
Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- a)
statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- b)
schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,
- c)
räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- d)
schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- e)
Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,
- f)
Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,
- g)
statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,
- h)
Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,
- i)
Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- j)
seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,
- k)
schiefwinklige Mehrfeldplatten,
- l)
schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,
- m)
schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,
- n)
sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,
- o)
Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.