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§ 44 SächsRiG - Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Gegen einen Richter auf Probe oder einen Richter kraft Auftrags darf eine Disziplinarklage nicht erhoben werden.

(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag erkennen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde an den Dienstgerichtshof zulässig.

(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, steht dies der Erhebung einer Disziplinarklage nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.