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§ 131m WPO - Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
Amtliche Abkürzung
WPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von

  1. 1.
    Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwer wiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
  2. 2.
    Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
  3. 3.
    Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
  4. 4.
    Führungszeugnissen

des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.