§ 131m WPO - Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)
- Amtliche Abkürzung
- WPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung als Wirtschaftsprüfer der Vorlage oder Anforderung von
- 1.Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwer wiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewerbers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers in Frage stellende Umstände bekannt sind,
- 2.Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich der Bewerber nicht im Konkurs befindet,
- 3.Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.Führungszeugnissen
des Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG.